Adress- und Namensänderung

Adress- und Namensänderungen müssen dem/r zuständigen Sachbearbeiter/in bzw. nach dem Ende der Regelstudienzeit dem Bundesverwaltungsamt Köln mitgeteilt werden. Von dort erfolgt circa vier Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer eine Information über die in Anspruch genommene Darlehenssumme.

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner

Eine persönliche Abgabe des Antrages ist empfehlenswert, da in einem ersten Gespräch schon viele Fragen geklärt werden können. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Studierendenwerks Düsseldorf helfen Ihnen gern bei Fragen, die beim Ausfüllen des BAföG-Antrages auftreten.

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner und Sprechzeiten finden Sie hier.

Antragstellung

Die Antragsbearbeitung für Studierende der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, der Hochschule Düsseldorf, der Kunstakademie Düsseldorf, der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf, der Hochschule Niederrhein, der Hochschule Rhein-Waal, IST-Hochschule Düsseldorf und Fliedner Fachhochschule in Kaiserswerth sowie Fachhochschule der Wirtschaft in Mettmann erfolgt im Amt für Ausbildungsförderung auf dem Campus der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Die Antragsunterlagen können Sie auf den BAföG-Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter www.bafög.de herunterladen oder Ihren Antrag online stellen. Außerdem sind die Formulare am Info-Point des Studierendenwerks erhältlich.

Was Sie bei der Antragstellung beachten sollten, erfahren Sie hier (PDF).

BAföG wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch von Beginn des Antragsmonats an. Verspätet eingegangene Anträge gelten nicht rückwirkend.

Wichtig: Wiederholungsanträge sollten zwei Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes (in der Regel 12 Monate) gestellt werden. Nur so kann eine kontinuierliche Förderung sichergestellt werden.

Ausbildungsförderung als Bankdarlehen

In bestimmten Fällen wird die zustehende Ausbildungsförderung als verzinsliches Darlehen gewährt, u.a. Studienabschlusshilfe und bei Förderung nach mehrfachem Fachrichtungswechsel.

Auslands-BAföG

Auslandsaufenthalte (Studium oder Praktikum) können ggf. auf gesonderten Antrag gefördert werden. Für die BAföG-Auslandsförderung sind besondere Ämter für Ausbildungsförderung zuständig.

Weitere Informationen finden Sie unter www.studentenwerke.de.

BAföG-Formulare

Für die Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) werden folgende Formulare und Unterlagen benötigt:

  • Formblatt 1 – Antragstellung (Angabe der persönlichen Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers)
  • Anlage 1 zum Formblatt 1 (nur beim Erstantrag) – Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang
  • Studienbescheinigung der Hochschule (gemäß §9 BAföG) oder Formblatt 2 im Original
  • Gegebenenfalls müssen eine Bescheinigung der Krankenkasse über das Bestehen einer Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende an Hochschulen sowie eine Mietbescheinigung vorgelegt werden.
  • Formblatt 3 – Einkommenserklärung der Eltern und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners. Maßgebend ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes. Steuerbescheide, Rentenbescheide sowie gegebenenfalls eine Ausbildungsbescheinigung der Geschwister etc. bitte als Nachweise beifügen.

BAföG-Rechner

Über den BAföG-Rechner unter  www.bafoeg-rechner.de können Sie schnell – jedoch unverbindlich – ermitteln, wie viel BAföG Ihnen voraussichtlich zusteht, jedoch kann der Rechner nicht alle Sonderfälle berücksichtigen.

BAföG und Behinderung und/oder chronische Erkrankung

Das BAföG berücksichtigt die besondere Situation Studierender mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung durch verschiedene Bestimmungen.

Bei Vorliegen einer Behinderung und/oder chronischer Erkrankung besteht die Möglichkeit der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Dazu muss die Antragstellerin/der Antragsteller im Einzelfall nachweisen, um welchen Zeitraum sich das Studium aufgrund der Behinderung und/oder der chronischen Erkrankung verlängert hat. In der Regel muss ein Attest vorgelegt werden. Wird über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert, wird das BAföG für diese Zeit vollständig als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Fachrichtungswechsel

Wichtige Informationen zum Fachrichtungswechsel finden Sie hier (PDF)

Erstantrag

Zu einem BAföG-Erstantrag gehören in der Regel folgende Unterlagen bzw. Formblätter (PDF, Flyer Formulare):

  • Formblatt 1 (bitte lückenlos ausfüllen)
  • Anlage zum Formblatt 1 / schulischer und beruflicher Werdegang
  • Studienbescheinigung gemäß § 9 BAföG bzw. Formblatt 2 im Original
  • Formblatt 3 Einkommen der Eltern, der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners. Als Belege einzureichen sind z.B. Kopien der Einkommensteuerbescheide, der Arbeitslosengeld- oder Rentenbescheid etc. aus dem jeweils vorletzten Kalenderjahr.

Sie können einen Erstantrag stellen, sobald Sie zum Studium an der Hochschule zugelassen sind. BAföG wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch von Beginn des Antragsmonats an. Verspätet eingegangene Anträge gelten nicht rückwirkend.

Es ist förderungsunschädlich, wenn Sie als BAföG-Empfängerin/BAföG-Empfänger einen Minijob bis zur Höhe von 450 Euro monatlich haben. Der Förderungssatz verringert sich in diesem Fall nicht.

Auch begabungsabhängige Stipendien, wie z.B. das Deutschland-Stipendium, werden bis zu einer Höhe von 300 Euro monatlich nicht angerechnet.

Ihr gesamtes Vermögen (Link) (einschließlich Zeitwert PKW) darf zum Zeitpunkt der Antragstellung maximal 7.500 Euro betragen, um unberücksichtigt zu bleiben.

Die Prüfung der Frage, ob und inwieweit das Einkommen der Eltern, der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners angerechnet wird, erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung. Hierüber erhalten Sie einen BAföG-Bescheid. Wollen Sie vorab eine erste Orientierung über Ihre voraussichtlichen Chancen auf Ausbildungsförderung erhalten (ohne Gewähr!), können Sie die Daten in den BAföG-Rechner, www.bafoeg-rechner.de, eingeben.

Nach Eingang Ihres Antrages prüfen wir diesen auf Vollständigkeit. Wenn noch Unterlagen fehlen, werden Sie darüber zeitnah informiert. Nach Antragsstellung erfahren Sie Ihre persönliche Ansprechpartnerin/Ihren persönlichen Ansprechpartner für die weitere Bearbeitung.

Gesetz

Das BAföG gibt einen „Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für ein der Neigung, Eignung und Leistung entsprechendes Studium, wenn dem Studierenden die für seinen Lebensunterhalt und sein Studium erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“.

BAföG steht für mehr Chancengerechtigkeit in der Hochschulausbildung. Diese staatliche Studienfinanzierung gibt es seit 1971. Weitere Informationen und Gesetzestexte finden Sie unter www.bmbf.de

Jobben und BAföG

Studierende dürfen in einem Minijob bis zu monatlich 450 Euro ohne Anrechnung auf die BAföG-Förderung verdienen.

Weitere Informationen zum Thema Jobben finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Studentenwerks unter dem Link Studienfinanzierung.

Maximaler BAföG-Satz

Bei den Eltern wohnend Eigene Wohnung
Grundbedarf 451 Euro 649 Euro
Zuschuss zur Krankenversicherung 71 Euro 71 Euro
Zuschuss zur Pflegeversicherung 15 Euro 15 Euro
Maximale Förderung 537 Euro 735 Euro

Rückzahlung des Darlehens

Die Rückzahlung erfolgt fünf Jahre nach Ablauf der Regelstudienzeit. Die Rückzahlung erfolgt in Raten von mindestens 105 Euro, wobei die Raten vierteljährlich per Lastschriftverfahren eingezogen werden. Die Zuständigkeit für den Darlehenseinzug obliegt dem Bundesverwaltungsamt. Der Tilgungszeitraum beschränkt sich auf 20 Jahre. Bei niedrigerem Einkommen können die Ratenzahlungen auch ausgesetzt werden.

Der maximale Rückzahlungsbetrag für Studierende, die ihr Studium am bzw. nach dem 01. April 2001 begonnen haben, liegt bei 10.000 Euro.

Vermögen

Bei der Antragstellung müssen Ersparnisse und vermögenswerte Anlagen angegeben werden. Aber auch hier gibt es Freibeträge. Ein Vermögen von bis zu 7.500 Euro zum Zeitpunkt der Antragstellung ist anrechnungsfrei. Zum Vermögen zählen u.a. Immobilieneigentum, Kapitallebensversicherungen (zum aktuellen Rückkaufswert), Bau- und Prämiensparverträge (zu 90 % des Geldwertes), Sparbücher, Sparbriefe, Aktien und sonstige Wertpapiere unabhängig von der Laufzeit und Kündbarkeit sowie der aktuelle Zeitwert des eigenen Kraftfahrzeuges. Auch Guthaben auf dem Girokonto zählt zum Vermögen. Schulden werden mit dem Vermögen verrechnet.

Wer sein Vermögen dem BAföG-Amt verschweigt, muss die zu Unrecht bezogene Förderung zurückzahlen, aber dies ist noch das kleinere Übel. Des Weiteren müssen BAföG-Bezieherinnen/Bezieher, die bewusst ihr Vermögen nicht angegeben haben, mit einem Strafverfahren rechnen und selbst, wenn kein Betrug nachweisbar ist, droht ein ordentliches Bußgeld.

Vorausleistungen

Warum bekomme ich kein oder nur wenig BAföG, obwohl meine Eltern keinen Unterhalt zahlen? Was kann ich tun, wenn meine Eltern keinen Unterhalt zahlen wollen oder die nötigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellen? Das erfahren Sie hier (PDF).

Voraussetzungen BAföG-Beantragung

In der Regel sind die erste Ausbildung, der zweite Bildungsweg und eine daran anschließende Ausbildung sowie ein auf einem Bachelor-Studiengang aufbauendes Master-Studium förderungsfähig. Wenn laut Studienordnung ein Praktikum vorgeschrieben ist, wird auch dieses gefördert.

Die Förderungsberechtigung ergibt sich zunächst aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie dem Einkommen der Eltern und der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners, das eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Darüber hinaus sind für Studierende zum einen die Immatrikulation an einer Universität bzw. Fachhochschule und zum anderen die deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich. Für ausländische Studierende ergibt sich ein Förderungsanspruch, wenn eine in § 8 BAföG aufgeführter Status gegeben ist. Es wird in der Regel keine Ausbildungsförderung gewährt, wenn bei Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet ist, bei Masterstudiengängen gilt grundsätzlich eine Altersgrenze von 35 Jahren. Lediglich in Ausnahmefällen kann dann noch Ausbildungsförderung bewilligt werden.