Satzung des Studierendenwerks Düsseldorf (PDF)

Das Studierendenwerk Düsseldorf hat sich aufgrund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Studierendenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz – StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2014 (GV. NRW. 2014, S. 596 – 600) durch seinen Verwaltungsrat die folgende Satzung gegeben:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Organe
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 7 Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat
§ 8 Verfahrensgrundsätze
§ 9 Stellung und Aufgaben der Geschäftsführerin und/oder des Geschäftsführers
§ 10 Leitende Angestellte
§ 11 Wirtschaftsplan
§ 12 Jahresabschluss
§ 13 Bekanntmachungen und In-Kraft-Treten

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Das Studierendenwerk führt den Namen

Studierendenwerk Düsseldorf – Anstalt des öffentlichen Rechts ¹

(2) Das Studierendenwerk hat seinen Sitz in 40225 Düsseldorf, Universitätsstraße 1.

(3) Das Studierendenwerk führt ein eigenes Schriftsiegel. Bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) wird in Erledigung hoheitlicher Aufgaben bei Bedarf das kleine Landessiegel in abgewandelter Form gemäß § 5 Satz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens verwendet.

¹ Zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten bei sofortiger Anpassung, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Sozialbeitrag für die Studierenden, werden Beschilderungen, mit Logo versehene Materialien wie Geschirr etc. zunächst beibehalten und im Zeitablauf erst auf die Namensgebung „Studierendenwerk Düsseldorf“ geändert, wenn Neubestellungen bzw. Baumaßnahmen etc. erfolgen. Insofern wird das bisher geführte Logo erst langfristig seine Bedeutung verlieren.

 

§ 2 Aufgaben

(1) Das Studierendenwerk erbringt für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet, insbesondere durch
• Errichtung und Betrieb gastronomischer Einrichtungen,
• Errichtung, Vermietung und Vermittlung von Wohnraum,
• Studienförderung, insbesondere Ausbildungsförderung nach dem BAföG (Amt für Ausbildungsförderung),
• Errichtung und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder,
• Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge für Studierende,
• Förderung kultureller Interessen und internationaler Kontakte der Studierenden.

(2) Das Studierendenwerk kann auch Dienstleistungen für Studierende von Hochschulen in nicht staatlicher Trägerschaft erbringen, soweit die Hochschulen staatlich anerkannt sind und zu staatlich anerkannten Abschlüssen führen.

(3) Das Studierendenwerk gestattet seinen Bediensteten sowie den Bediensteten und Gästen der Hochschulen in seinem Zuständigkeitsbereich die Benutzung seiner Einrichtungen.

(4) Dritten können durch Einzelvertrag Räume und Leistungen bereitgestellt werden, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und 3 nicht beeinträchtigt wird.

(5) Das Studierendenwerk kann weitere Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 StWG aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates übernehmen, wenn die Finanzierung gesichert ist.

(6) Auf Beschluss des Verwaltungsrates können die vorgenannten Aufgaben auch von Gesellschaften des Studierendenwerks erbracht werden. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ist sicherzustellen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Das Studierendenwerk verfolgt mit seinen Einrichtungen unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die gemäß den Vorschriften (§§ 51 ff) der Abgabenordnung (BGBl. I Seite 613) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Bestimmungen trifft der Verwaltungsrat in einer besonderen Satzung; diese bedarf nicht der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

 

§ 4 Organe

(1) Organe des Studierendenwerks sind:
• der Verwaltungsrat,
• die Geschäftsführerin und/oder der Geschäftsführer.

(2) Die Organe des Studierendenwerks stellen grundsätzlich die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex (PCGK) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sicher. In sachlich begründeten Fällen kann von den Regelungen des PCGK abgewichen werden. Entsprechend den Regelungen des PCGK sind die Abweichungen zu begründen und im Rahmen der Corporate Governance Erklärung zu veröffentlichen. Gemäß Ziffer 1.4.2 erklären Geschäftsführung und Verwaltungsrat jährlich für das vorangegangene Geschäftsjahr, dass den Empfehlungen des PCGK entsprochen wurde und von welchen Empfehlungen grundsätzlich oder im Einzelfall abgewichen wurde. Die Erklärung erfolgt erstmalig im Jahr 2015 für das vorangegangene Geschäftsjahr. Die Veröffentlichung erfolgt durch Hinterlegung der Erklärung auf der Website des jeweiligen Studierendenwerks bis zum Ablauf des 30.06. des Folgejahres und wird im Geschäftsbericht abgedruckt. Die Tatsache der Abgabe der Erklärung und deren Veröffentlichung ist Gegenstand der Abschlussprüfung. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer die Einhaltung des Kodex nicht inhaltlich überprüft.

 

§ 5 Verwaltungsrat

(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

  1. zwei Studierende der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf,
  2. eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule Niederrhein,
  3. für zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule Düsseldorf, anschließend für eine Amtsperiode eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule Rhein-Waal, danach wieder von vorne beginnend.
     

    (Hinweis: Aufgrund der Besetzung des Verwaltungsrates vor der Gesetzesänderung im Jahr 2014 wird zunächst für die Amtsperiode von April 2015 bis März 2017 eine Studierende oder ein Studierender von der Fachhochschule Düsseldorf gestellt, anschließend für die Amtsperiode von April 2017 bis März 2019 eine Studierende oder ein Studierender von der Fachhochschule Rhein-Waal, danach anschließend für zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden von April 2019 bis März 2023 eine Studierende oder ein Studierender der Fachhochschule Düsseldorf, gefolgt von einer Amtsperiode mit einer Studierenden oder einem Studierenden der Fachhochschule Rhein-Waal von April 2023 bis März 2025.),

  4. ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks. Dieses Mitglied stellt eine der beiden Kunsthochschulen im amtsperiodischen Wechsel, beginnend mit der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf, die dann von der Kunstakademie Düsseldorf abgelöst wird. Dies gilt jedoch nur, sofern die Kunsthochschulen nicht zugleich das Mitglied gemäß Nummer 6 der Satzung stellen. In einem solchen Fall fällt dieser Platz der Hochschule zu, die gemäß Absatz 1 Nummer 3 nicht vertreten ist,
  5. zwei Bedienstete des Studierendenwerks,
  6. ein Mitglied des Rektorates/Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks,
  7. eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 1, 2 und 3 der Satzung werden durch die Studierendenparlamente gewählt. Wenn eine Studierendenschaft binnen einer (durch das Studierendenwerk zu setzenden) angemessenen Frist von mindestens vier Wochen nicht die satzungsmäßigen Mitgliedschaften benennt, fallen freie Mitgliedschaften anderen Studierendenschaften in der folgenden Reihenfolge zu:

  • bei Nummer 1 zuerst die nach Nummer 3 nicht beteiligte Fachhochschule, sodann die beiden Kunsthochschulen (zuerst die Kunstakademie Düsseldorf), abschließend nach Nummer 2.
  • bei Nummer 2 zuerst die nicht beteiligte Fachhochschule nach Absatz 1 Nummer 3, sodann die beiden Kunsthochschulen (zuerst die Robert Schumann Hochschule Düsseldorf), sodann die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4 der Satzung wird von den nicht studentischen Mitgliedern des jeweiligen Hochschulsenats (siehe § 5 Absatz 1 StWG) gewählt.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 der Satzung werden auf einer Personalversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.

(5) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 6 wird von den Leitungen (Rektoraten, Präsidien) der beteiligten Hochschulen bestimmt. Eine Bestellung hat frühzeitig zu erfolgen, damit Klarheit besteht, welche Hochschule das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4 zu stellen hat.

(6) Bei dem Mitglied nach Absatz 1 Nummer 7 der Satzung soll es sich um eine Persönlichkeit handeln, die insbesondere die Hochschulregion zu repräsentieren in der Lage ist. Sie wird von den übrigen Mitgliedern in einer Sitzung unter Leitung der oder des amtierenden Vorsitzenden gewählt (siehe § 8, Abs. 1 b dieser Satzung).

(7) Der Verwaltungsrat kann auf schriftlichen Antrag beratende nicht stimmberechtigte Mitglieder zulassen. Die in der jeweiligen Amtsperiode nicht vertretenen Studierendenschaften und Hochschulleitungen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks Düsseldorf werden auf schriftlichen Antrag als nicht stimmberechtigte Mitglieder zugelassen, soweit deren Wahl durch das jeweilige Studierendenparlament bzw. die Benennung durch die jeweilige Hochschulleitung erfolgt ist.

(8) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März des übernächsten Jahres. Bei einem späteren Beginn der Amtszeit verkürzt sie sich um den entsprechenden Zeitraum. Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 5 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 der Satzung sind durch die nach dem StWG zuständigen Gremien jeweils bis zum Ende der Vorlesungszeit des Wintersemesters zu wählen, in dem die Amtsperiode des Verwaltungsrates endet. Bei Nachrückern setzt die oder der Vorsitzende eine angemessene Frist. Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur Konstituierung eines neuen Verwaltungsrates im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. Scheidet das Ersatzmitglied aus, so hat die oder der Vorsitzende dies dem zuständigen Wahlorgan unverzüglich mitzuteilen und es zur Neuwahl aufzufordern.
Verliert ein Mitglied des Verwaltungsrates im Laufe der Amtsperiode seinen Status, aufgrund dessen es in den Verwaltungsrat gewählt wurde, endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

(9) Der Verwaltungsrat wählt neben der oder dem Vorsitzenden eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei Verhinderung oder Ausscheiden vertritt. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen verschiedenen Gruppen nach § 5 Absatz 1 der Satzung angehören, dürfen aber nicht Bedienstete oder Bediensteter des Studierendenwerks sein.

(10) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewählt werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von mindestens sechs Mitgliedern des Verwaltungsrates erforderlich. Der Beschluss setzt eine entsprechende Ankündigung in der vorläufigen Tagesordnung voraus und ist nur möglich bei gleichzeitiger Neuwahl eines anderen Mitglieds in das entsprechende Amt.

(11) Die stimmberechtigten studentischen Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Sitzungsgelder in Höhe von 1/10 des BAföG-Höchstsatzes. Die/Der Vorsitzende erhält, soweit eine Zugehörigkeit einer der Gruppen gemäß § 5, Abs. 1, Ziffern 1, 2, 3 oder 7 dieser Satzung vorliegt, monatlich pauschal eine Aufwandsentschädigung von 1/5 des BAföG-Höchstsatzes. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Notwendige Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes auf schriftlichen Antrag erstattet.

(12) Gemäß § 5, Absatz 3 StWG müssen mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrates Frauen sein. Bei der Aufforderung der Gremien, welche die Mitglieder des Verwaltungsrates zu entsenden haben, ist durch das Studierendenwerk ausdrücklich darauf hinzuweisen bzw. bei Notwendigkeit die Entsendung einer Frau abzufordern.

  • Bei den Mitgliedern nach § 5, Absatz 1, Nummer 1 ist das Studierendenparlament für die Entsendung der beiden Mitglieder durch das Studierendenwerk ausdrücklich aufzufordern, mindestens eine Frau zu entsenden. Das betreffende Studierendenparlament muss mindestens eine Frau entsenden.
  • Bei dem Mitglied nach § 5, Absatz 1, Nummer 2 ist das Studierendenparlament für die Entsendung des Mitglieds durch das Studierendenwerk ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zur Entsprechung des § 5, Absatz 3 StWG bevorzugt eine Frau zu entsenden ist.
  • Bei dem Mitglied nach § 5, Absatz 1, Nummer 3 ist das Studierendenparlament für die Entsendung des Mitglieds durch das Studierendenwerk ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zur Entsprechung des § 5, Absatz 3 StWG bevorzugt eine Frau zu entsenden ist.
  • Bei dem Mitglied nach § 5, Absatz 1, Nummer 4 ist der für die Wahl des Mitglieds zuständige Senat der betreffenden Hochschule bzw. die betreffende Hochschule durch das Studierendenwerk ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zur Entsprechung des § 5, Absatz 3 StWG bevorzugt eine Frau zu entsenden ist.
  • Bei den Mitgliedern nach § 5, Absatz 1, Nummer 5 ist der für die Wahl der Mitglieder zuständige Personalrat für die Entsendung der beiden Mitglieder durch das Studierendenwerk ausdrücklich aufzufordern, mindestens eine Frau zu entsenden. Der betreffende Personalrat muss mindestens eine Frau entsenden.
  • Bei dem Mitglied nach § 5, Absatz 1, Nummer 6 ist die für die Entsendung des Mitglieds federführende Hochschule durch das Studierendenwerk ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zur Entsprechung des § 5, Absatz 3 StWG bevorzugt eine Frau zu entsenden ist.
  • Bei dem Mitglied nach § 5, Absatz 1, Nummer 7 ist der Verwaltungsrat verpflichtet, eine Frau zu wählen, soweit aus den Mitgliedern gemäß § 5, Absatz 1, Nummern 1 bis 6 bis zur Wahl der Person nach § 5, Absatz 1, Nummer 7 erst drei Frauen hervorgegangen sind. Sind bis zur Wahl der Person nach § 5, Absatz 1, Nummer 7 erst weniger als drei Frauen hervorgegangen, sind die zuständigen Gremien für die Entsendung der Mitglieder nach § 5, Absatz 1 bis 6 dementsprechend zu unterrichten, dass alle Wahlen erneut zu erfolgen haben, um § 5, Absatz 3 StWG entsprechen zu können.
  • Ersatzmitglieder, welche durch Wegfall des ursprünglichen Mitglieds zum Einsatz kommen, können nur dann als Ersatzmitglied eingesetzt werden, wenn dadurch § 5, Absatz 3 StWG erfüllt ist. Ansonsten muss das für das Ersatzmitglied betreffende Entsendungsgremium unterrichtet werden, dass eine Frau als Ersatzmitglied entsendet werden muss.

 

§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Die Aufgaben des Verwaltungsrates ergeben sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 StWG.

(2) Sonstige Angelegenheiten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 12 StWG sind:

  1. Grundstücksübertragungen und -belastungen,
  2. Kreditaufnahmen,
  3. Richtlinien für die Benutzung der Einrichtungen des Studierendenwerkes.

(3) Der Verwaltungsrat kann von der Geschäftsführung unter Beachtung der einschlägigen Gesetze zum Datenschutz und des Informationsfreiheitsgesetzes NRW Einsicht in Geschäftsvorgänge, nicht jedoch in Personalakten oder Förderungsakten des Amtes für Ausbildungsförderung, verlangen.

 

§ 7 Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese muss mindestens regeln:

  1. Form und Frist der Einladungen zu Sitzungen,
  2. Durchführung der Sitzungen,
  3. Führung und Inhalt der Sitzungsniederschrift,
  4. Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen,
  5. rechtzeitige Verständigung der Wahlgremien vor Ablauf der Amtsperiode.

(2) Der Verwaltungsrat soll innerhalb der ersten zwei Monate der neuen Amtsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten. Er wird von der oder dem noch amtierenden Vorsitzenden einberufen.

 

§ 8 Verfahrensgrundsätze

(1) Die Verfahrensvorschriften des § 7 StWG gelten mit folgender Maßgabe:
a) Bei der Beschlussfassung über

  1. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
  2. Erlass und Änderung der Satzung ist bei der ersten Abstimmung die Zweidrittelmehrheit (sechs Stimmen) erforderlich. Sind bei ordnungsgemäßer Einladung auf der ersten Sitzung zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt weniger als sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend, so ist bei einer zweiten Abstimmung in einer neu anzuberaumenden Sitzung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und in der Einladung darauf hingewiesen worden ist.

b) Bei der Beschlussfassung über

  1. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung,
  2. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung,
  3. Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates,
  4. Wahl einer Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,
  5. Vorschläge für die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers und deren oder dessen Abberufung,
  6. Beschluss über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss,
  7. Gründung von Unternehmen in privater Rechtsform oder Verträge über Beteiligungen an Unternehmen

ist bei der ersten Abstimmung die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder (fünf Stimmen) und bei einer zweiten Abstimmung in einer neu anzuberaumenden Sitzung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und in der Einladung darauf hingewiesen worden ist.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind in der Regel nicht öffentlich. Die Beratungen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen alle Mitglieder und Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Unberührt hiervon bleibt, dass die Mitglieder über Beschlüsse und den Stand der Beratungen, nicht aber über die Beratungen selbst, die durch sie Vertretenen unterrichten können, wenn dies der Verwaltungsrat nicht im Einzelfall ausschließt.
Soweit der Verwaltungsrat dies ausdrücklich beschließt, können Teile der Verwaltungsratssitzung die Öffentlichkeit zulassen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für:

  1. Personalangelegenheiten,
  2. Angelegenheiten betreffend die Person/en der Geschäftsführerin und/oder des Geschäftsführers,
  3. Immobilienangelegenheiten,
  4. Darlehensangelegenheiten,
  5. Datenschutzrelevante Angelegenheiten.

Beschlussfassungen erfolgen ausschließlich in nicht-öffentlicher Sitzung.

 

§ 9 Stellung und Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung leitet das Studierendenwerk selbstständig und eigenverantwortlich. Sie vertritt das Studierendenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich (§ 9 StWG).

(2) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt; ihr oder ihm obliegt neben der Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses die laufende Wirtschaftsführung auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Sie oder er kann Aufgaben bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes anderen Bediensteten übertragen. Die Geschäftsführung vollzieht den Wirtschaftsplan einschließlich Stellenübersicht. Soweit die Geschäftsführung aus mehr als einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer besteht, bestimmt der Verwaltungsrat eine der beiden Personen zur Sprecherin bzw. zum Sprecher der Geschäftsführung.

(3) Die Geschäftsführung, jeweils auch einzeln, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Bediensteten des Studierendenwerks.

(4) Die Geschäftsführung, jeweils auch einzeln, hat das Hausrecht.

(5) Die Geschäftsführung stellt, soweit erforderlich bzw. vom Verwaltungsrat beschlossen, einen Geschäftsverteilungsplan und eine allgemeine Geschäftsordnung für das Studierendenwerk auf.

(6) Soweit die Geschäftsführung aus nur einer Person besteht, kann diese eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter bestellen. Eine solche Bestellung hat derart zu erfolgen, dass diese Bestellung automatisch endet, sofern der Verwaltungsrat eine zweite Person zur Geschäftsführung bestellt. Dieser ständigen Vertreterin oder diesem ständigen Vertreter können weitere Aufgaben zur ständigen Erledigung übertragen werden. Die Bestellung oder Abberufung einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters sind dem Verwaltungsrat anzuzeigen.

(7) Die Geschäftsführung berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Lage des Studierendenwerks, insbesondere über die wirtschaftliche Situation und über die Ausführung von Beschlüssen des Verwaltungsrates.

(8) Die beratende Teilnahme der Geschäftsführung an den Sitzungen des Verwaltungsrates schließt das Recht zur Stellung von Anträgen ein.

 

§ 10 Leitende Angestellte 

(1) Zur Einstellung und Entlassung von Angestellten mit Abteilungsleitungsfunktion ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.

(2) Die Bestimmungen des LPVG NW bleiben hiervon unberührt.

 

§ 11 Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr soll bis zum 30. November des laufenden Jahres durch den Verwaltungsrat beschlossen sein.

(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, der Stellenübersicht, dem Finanzplan und dem Investitionsplan. Er muss ausgeglichen sein.

(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Jahresabschluss

(1) Der von der dazu bestimmten Geschäftsführerin oder dem dazu bestimmten Geschäftsführer bis zum 31. März eines jeden Jahres aufgestellte Jahresabschluss wird von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft, die oder den der Verwaltungsrat bestimmt.

(2) Der von der dazu bestimmten Geschäftsführerin oder dem dazu bestimmten Geschäftsführer zu erstellende Geschäfts- und Lagebericht ist zusammen mit dem geprüften Jahresabschluss dem Verwaltungsrat vorzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll auch der geprüfte Jahresabschluss des Vorjahres festgestellt sein.

(3) Für den Jahresabschluss gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Große Kapitalgesellschaften entsprechend.

 

§ 13 Bekanntmachungen und In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung und die Beitragsordnung des Studierendenwerks sowie der Jahresabschluss werden in einem Mitteilungsblatt des Studierendenwerks Düsseldorf veröffentlicht. Ergänzend hierzu erfolgt in den Amtlichen Bekanntmachungen aller Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks eine Veröffentlichung zur zusätzlichen Information.

(2) Die Satzung und die Beitragsordnung müssen von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und einem Mitglied der Geschäftsführung unterzeichnet sein.

(3) Diese Satzung tritt am 27.02.2015 unter Ersetzung der Satzung vom 06.12.2004 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 10. Februar 2015 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2015.

 

Düsseldorf, den 27. Februar 2015
gez. Marko Siegesmund
Vorsitzender des Verwaltungsrates
gez. Frank Zehetner
Geschäftsführer