Mehr BAföG ab Herbst 2016

Nach langem Stillstand in Sachen BAföG hat die Bundesregierung im August 2014 eine BAföG-Reform verabschiedet. Lassen Sie sich bei Ihrem Studierendenwerk beraten und stellen Sie einen BAföG-Antrag!

 

1. Anhebung der BAföG-Bedarfssätze um 7 % 

Höhere BAföG-Bedarfssätze für Studierende

BAföG-Bedarfssatz für Studierende

in Deutschland bzw. innerhalb der EU

außerhalb wohnend bei Eltern wohnend
seit Herbst 2016 seit Herbst 2016
Grundbedarf 399 Euro 399 Euro
Bedarf für die Unterkunft 250 Euro 52 Euro
Regelbedarf 649 Euro 451 Euro
Durchlaufende Posten:
Krankenversicherungszuschlag 71 Euro 71 Euro
Pflegeversicherungszuschlag 15 Euro 15 Euro
Maximalförderung 735 Euro 537 Euro

Ausbildungsbezogener Kinderbetreuungszuschlag (Pauschale): seit Herbst 2016: monatlich 130 Euro für jedes Kind

 

2. Anhebung der BAföG-Freibeträge um 7 % 

a) Freibeträge vom Einkommen der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner (§ 25 BAföG)

seit Herbst 2016
Vom Einkommen miteinander verheirateter Eltern
1.715 Euro
Vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen/vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des Auszubildenden
1.145 Euro
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten/Lebenspartners des Einkommensbeziehers
570 Euro
für jedes weitere Kind
520 Euro

b) Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden (§ 23 BAföG)

seit Herbst 2016
für den Auszubildenden selbst
290 Euro*
für den Ehegatten/Lebenspartner des Auszubildenden
570 Euro
für jedes Kind des Auszubildenden
520 Euro

* zusammen mit der Werbungskostenpauschale und der Sozialpauschale ändert sich die Höhe der BAföG-Förderung nicht, wenn das eigene Einkommen des Auszubildenden umgerechnet auf den Monat 451,35 Euro nicht übersteigt. Damit wird ein 450-Euro-Job möglich, ohne dass die BAföG-Förderung beeinträchtigt wird.

c) Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden (§ 29 BAföG)

seit Herbst 2016
für den Auszubildenden selbst
7.500 Euro
für den Ehegatten/Lebenspartner des Auszubildenden
2.100 Euro
für jedes Kind des Auszubildenden
2.100 Euro

 

3. Weitere Änderungen

  • Dadurch, dass seit dem 1.8.2016 die Ausbildung bis zur Bekanntgabe des Abschlussergebnisses – und nicht mehr nur bis zur letzten Prüfungsleistung –  gefördert wird, werden Förderungslücken zwischen einem Bachelor- und sich anschließenden Masterstudium geschlossen.
  • Die sechzehn Bundesländer sind verpflichtet, bis zum 1.8.2016 eine BAföG-Antragstellung online zu ermöglichen.

 

4. Bereits in Kraft getretene Änderungen

  • Bereits ab vorläufiger Zulassung zum Masterstudium ist eine BAföG-Förderung möglich, sofern danach innerhalb eines Jahres eine endgültige Zulassung erfolgt.
  • Um die Studienfinanzierung besser planen zu können, kann vor einem Masterstudium ein Vorabentscheid – über die Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach – beantragt werden (§ 46 Absatz 5 BAföG).
  • Bei einer längeren Bearbeitungszeit des BAföG-Erstantrags kann die Abschlagzahlung bis zu 80 % des vorraussichtlichen Bedarfs – und nicht mehr nur maximal 360 Euro monatlich – betragen.
  • Beim BAföG-Leistungsnachweis, der dem BAföG-Amt zum Beginn des 5. Fachsemesters vorgelegt werden muss, wurde der Sonderfall gestrichen, wonach dieser Nachweis bereits zu einem früheren Zeitpunkt (3. oder 4. Fachsemester) erforderlich war.
  • Die für eine BAföG-Förderung festgelegte Aufenthaltsdauer in Deutschland für Ausländer/innen mit Aufenthaltstitel aufgrund humanitärer Gründe oder für geduldete Ausländer/innen wurde von vier Jahren auf 15 Monate verkürzt.
  • Das Auslands-BAföG wurde an die EuGH-Rechtsprechung angepasst. Zum Beispiel kommt es für Deutsche, die im Ausland wohnen, nun grundsätzlich auf eine hinreichende Verbundenheit zu Deutschland an und nicht mehr darauf, wie lange sie sich vor dem Studium in Deutschland aufgehalten haben.