Studienfinanzierung – Finanzierungsmöglichkeiten

BAföG , Unterhalt, Nebenjob – ein Studium lässt sich aus verschiedenen Quellen finanzieren (PDF)

Aber gleich vorweg: BAföG ist eine der besten Formen der Studienfinanzierung. Das Studierendenwerk Düsseldorf informiert die Studierenden über die Möglichkeiten der Studienfinanzierung.

Studierende verfügen deutschlandweit durchschnittlich über 864 Euro im Monat, so die 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks. Hier wird genau untersucht, mit welchen Mitteln Studierende ihr Studium finanzieren.

Von 100% der Studierenden erhalten 87% Unterhalt von ihren Eltern, 5% nehmen einen Studienkredit auf, 4% erhalten ein Stipendium, 32% werden nach dem BAföG gefördert und 63% gehen neben dem Studium jobben. | (c) Deutsches Studentenwerk/Joanna Czajka

Die wichtigsten Finanzierungsquellen:

• Eltern sind ihren (auch volljährigen) Kindern gegenüber gesetzlich verpflichtet, die Ausbildung bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss zu finanzieren. Damit besteht in der Regel eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern bis zum Ende des Studiums.
• BAföG : Sind Eltern/Ehegatten oder Lebenspartner/in aufgrund ihres geringen Einkommens nicht in der Lage, den Unterhalt zu finanzieren, gewährt der Staat eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG ). Der Höchstsatz beläuft sich seit dem Wintersemester 2016/2017 auf monatlich 735 Euro.
• Eigener Verdienst: Fast zwei Drittel der Studierenden arbeiten neben dem Studium. Für die Hälfte von ihnen ist das Geld für die Finanzierung des Lebensunterhalts notwendig.
Stipendien und Darlehen/Kredite: Zu den Stipendiengebern zählen unter anderem Kirchen, Parteien, Gewerkschaften und Unternehmen. Weitere Möglichkeiten bieten Darlehen und Kredite, u.a. das zinslose Daka-Darlehen, der Bildungskredit und der (KfW)-Studienkredit.

Ausbildungsunterhalt von den Eltern

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, denen ein angemessener Betrag für das eigene Existenzminimum zugestanden wird. Kindergeld und Steuerfreibeträge tragen dazu bei, dass Eltern den Unterhalt an ihre Kinder zahlen können.
Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, haben einen regelmäßigen Unterhaltsanspruch. Der Regelsatz ist in der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2017), die das Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt, hinterlegt. Sie ist die anerkannteste Empfehlung zur Höhe des Unterhalts. Zum Unterhaltsanspruch werden die Kosten für die Kranken- und -Pflegeversicherung der Studierenden und eventuelle Studiengebühren hinzugerechnet.

Einkünfte (beispielsweise aus Erwerbstätigkeit), ein Erbe oder erspartes Geld der Studierenden können allerdings die Unterhaltspflicht der Eltern mindern.

Die Eltern können den Unterhalt statt in Geld in Naturalien (Unterkunft und Nahrungsmittel) leisten (§ 1612 Absatz 2 BGB). Das kann auf Antrag des Kindes durch ein Gericht geändert werden. Eltern sind in der Regel nur bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Eine starre Altersgrenze existiert nicht. Die Studierenden sind frei in der Wahl ihres Studienfachs und können in begrenztem Umfang den Studienort und die Fachrichtung wechseln, ohne dass der Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern verfällt. Allerdings können die Eltern von ihren Kindern Informationen und Nachweise über den Fortgang des Studiums verlangen.

Achtung: Studierende müssen grundsätzlich zügig und zielorientiert studieren, um die Unterhaltsbelastungen der Eltern möglichst gering und kalkulierbar zu halten.

BAföG

BAföG bekommen die Studierenden, wenn die eigenen finanziellen Mittel und die der Eltern oder Ehegatten/Lebenspartner/in zur Finanzierung des Studiums nicht ausreichen. Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss (Geschenk!) und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Von der Darlehenssumme müssen die Studierenden später insgesamt maximal 10.000 Euro zurückzahlen.

Viele Studierende wissen nicht, dass sie eine BAföG -Förderung erhalten könnten. Einen Antrag zu stellen lohnt sich fast immer!
Was ist, wenn die Eltern keinen Unterhalt zahlen wollen oder die nötigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellen? Oder warum bekommen Studierende kein oder nur wenig BAföG , obwohl die Eltern keinen Unterhalt zahlen?

Hierzu gibt es Folgendes zu beachten:

Wenn Studierende ihren BAföG -Antrag stellen, erfolgt im ersten Schritt des förderungsrechtlichen Verfahrens noch keine fallgenaue Berücksichtigung des Unterhaltes! Dies bedeutet, zunächst wird weder das Bestehen von Unterhaltspflichten noch die tatsächliche Zahlung von Unterhaltsleistungen der Eltern überprüft. Die etwaige Anrechnung des Einkommens der Eltern auf den Bedarf des Studierenden richtet sich nicht nach deren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen (wie es unterhaltsrechtlich maßgeblich wäre), sondern gemäß gesetzlicher Vorgabe nach denjenigen des vorletzten Kalenderjahres. Somit wird zunächst nur eine Pauschale anhand bestimmter vorgegebener Werte berechnet, die nicht den tatsächlichen Unterhaltsrechtsverhältnissen entsprechen muss.
Erst im zweiten Schritt, nach der Beantragung sogenannter Vorausleistungen, werden die Unterhaltsrechtsverhältnisse im konkreten Fall geprüft:
Besteht dem Grunde nach überhaupt (noch) ein Unterhaltsanspruch? Sind die Eltern leistungsfähig? Wird Unterhalt tatsächlich geleistet und ggf. in welcher Höhe?
Ein solches Vorausleistungsverfahren kann – vereinfacht dargestellt – aus zwei Gründen in Gang gesetzt werden: Entweder verweigern die Eltern die erforderlichen Angaben, so dass im ersten Schritt mangels Berechnungsgrundlage vor etwaiger Amtsermittlung gar keine Bedarfsberechnung erfolgen kann oder die Eltern leisten dem Auszubildenden keinen oder zu wenig Unterhalt. Hier ist es wichtig zu wissen, dass das Amt für Ausbildungsförderung unter Umständen im Rahmen eines Vorausleistungsverfahrens Förderung ohne Anrechnung von entsprechendem elterlichen Einkommen leisten kann. Die Eltern können dann wegen des verweigerten Unterhalts durch das Amt in Anspruch genommen und ggf. verklagt werden. Voraussetzung für die Zahlung von Vorausleistungen ist, dass die Ausbildung gefährdet ist, also deren Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Eventuell kommt ansonsten eine sogenannte Aktualisierung des elterlichen Einkommens in Betracht. Da die Thematik recht komplex ist und hier nur eine sehr vereinfachte Darstellung erfolgen kann, ist eine persönliche Beratung absolut empfehlenswert.

Das Studierendenwerk Düsseldorf informiert Studierende bei der Antragstellung:
Studienfinanzierung / Amt für Ausbildungsförderung
Tel. 0211 81-13381
www.stw-d.de
Persönliche Sprechzeiten:  Montag (außer Sept. bis Nov.) und
Donnerstag: 10:00 – 13:00 Uhr sowie Dienstag: 13:00 – 15:00 Uhr
Telefonische Sprechzeiten: Dienstag und Freitag: 10:00 – 12:00 Uhr

Jobben

Viele Studierende jobben neben dem Studium, um die Haushaltskasse aufzustocken oder Erfahrungen für das spätere Berufsleben zu sammeln. In jedem Fall berührt der Job neben dem Studium die Themen Steuern und Sozialversicherungspflicht.

Neben dem Studium kommen vor allem folgende Konstellationen in Betracht:.
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung, auch Minijob oder 450-Euro-Job genannt
2. Beschäftigung als Werkstudent/in
3. Semesterferien-Job oder eine andere kurzfristige Beschäftigung
4. Gleitzonenfall, auch Midi-Job genannt
Jede Tätigkeit, die in keine dieser genannten Gruppen fällt, ist in jedem Fall sozialversicherungspflichtig. Für Beschäftigungen während eines dualen Studiums gelten besondere Regelungen, die man bei der Renten- und Krankenversicherung erfragen muss.

Unabhängig von den oben genannten Tätigkeitsgruppen gilt:

• Die Höhe der BAföG -Förderung ändert sich erst, wenn mehr als 5.400 Euro brutto im BAföG -Bewilligungszeitraum (nicht identisch mit dem Kalenderjahr!) verdient werden.
• Für Studierende, die zwar noch nicht älter als 25 Jahre sind, aber bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium (auch Bachelorstudium) abgeschlossen haben, besteht ein Kindergeldanspruch nur, wenn sie nicht mehr als 20 Wochenstunden regelmäßig arbeiten oder einen Minijob ausüben.
• Bei einem Pflichtpraktikum während des Studiums (in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben) sind Studierende sozialversicherungsfrei. Die Höhe der Wochenarbeitszeit und der Vergütung sind dabei unerheblich.
• Bei einem freiwilligen Praktikum, das während des Studiums abgeleistet wird und zwar zweckmäßig, aber nicht in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn die Praktikumsvergütung 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Praktikumsdauer spielt dabei keine Rolle. Wer mehr als 450 Euro verdient, lässt sich am besten von der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (kostenloses Servicetelefon 0800 1000 48070) beraten. Bei Vor- oder Nachpraktika, also bei Praktika vor oder nach dem Studium, sind Praktikanten/innen Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig. Die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs) gelten hier nicht.

Dem regelmäßigen Arbeitsverdienst sind auch anteilig Sonderzahlungen (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) hinzuzurechnen. Beachten sollten Studierende daher, dass sie bei 450 Euro im Monat plus Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht mehr geringfügig beschäftigt sind!

Stipendien, Darlehen und Kredite

Ein Stipendium erhalten nur die Besten? Irrtum, auch die Engagierten, die Überzeugten und viele andere können sich mit Erfolg um ein Stipendium bewerben. Neben der Begabung können auch andere Eigenschaften, wie zum Beispiel Engagement in einem Ehrenamt, einen Stipendiengeber überzeugen. Zu den Stipendiengebern zählen unter anderem Kirchen, Parteien, Gewerkschaften und Unternehmen. Der Stipendienlotse informiert über die aktuellen Stipendienprogramme vieler Förderungswerke, Stiftungen und sonstiger Stipendiengeber (www.stipendienlotse.de).

Weitere Möglichkeiten bieten Darlehen und Kredite, u.a. das zinslose Daka-Darlehen, der Bildungskredit und der (KfW)-Studienkredit.

Die Darlehenskasse der Studierendenwerke e.V. (Daka) unterstützt Studierende durch die Bereitstellung eines zinslosen Darlehens. Ziel ist, ein erfolgreiches Studium, frei von den Belastungen infolge von Jobs und Nebentätigkeiten zur Lebensunterhaltssicherung, sicherzustellen. Ein Studierender/Eine Studierende kann ein zinsloses Darlehen bis zu einer Gesamthöhe von 12.000 Euro und variablen monatlichen Auszahlungsraten bis 1.000 Euro beantragen. Eine Förderung ist in jeder Phase des Studiums möglich. Die Förderungsdauer richtet sich nach dem Bedarf des/der Studierenden.

Der Bildungskredit der Bundesregierung unterstützt mit bis zu 300 Euro monatlich in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen.

Der (KfW)-Studienkredit dient der Finanzierung von Lebenshaltungskosten während des Studiums. Gefördert werden Studierende im Alter zwischen 18 und 44 Jahren (bei Studienbeginn) während eines  Erst- oder Zweitstudiums, eines postgradualen Ergänzungs- oder Aufbaustudiums und während der Promotion. Förderfähig sind ausschließlich Studierende in Voll- oder Teilzeitstudiengängen an staatlich anerkannten Hochschulen mit Sitz in Deutschland.

Das Daka-Darlehen, der Bildungskredit und der (KfW)-Studienkredit werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Studierenden vergeben und können parallel zum BAföG bezogen werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Wichtig: Studierende sollten die Angebote ganz genau prüfen und nicht nur die Konditionen, sondern auch die voraussichtliche Gesamtsumme, die zurückzuzahlen ist, vergleichen!

Weitere Informationen zur Studienfinanzierung finden Studierende auf der Website des Studierendenwerks Düsseldorf, www.stw-d.de/studienfinanzierung.