Beitragsordnung des Studierendenwerks Düsseldorf
vom 12.09.2023 (PDF)
Der Verwaltungsrat des Studierendenwerks Düsseldorf hat aufgrund des § 6, Abs. 1, Nummer 2, des Gesetzes über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz – StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2014 (GV. NRW. 2014, S. 596 – 600) folgende Neufassung der Beitragsordnung beschlossen:
§ 1
(1) Für das Studierendenwerk Düsseldorf wird in jedem Semester von allen immatrikulierten Studierenden der
- Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf,
- Hochschule Düsseldorf,
- Kunstakademie Düsseldorf,
- Robert Schumann Hochschule Düsseldorf,
- Hochschule Niederrhein und der
- Hochschule Rhein-Waal
ein Sozialbeitrag gemäß § 12 Abs. 5 StWG erhoben.
(2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf die beurlaubten Studierenden. Dies gilt nicht für Studierende, die wegen eines Auslandsstudiums oder wegen Krankheit beurlaubt worden sind. Bei einer Befreiung von der Beitragspflicht wegen Krankheit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gegenüber der betreffenden Hochschule nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.
§ 2
Der Sozialbeitrag gemäß § 12 Abs. 5 StWG beträgt für die beitragspflichtigen Studierenden 103,00 Euro je Studierender/Studierendem je Semester und wird für allgemeine Zwecke des Studierendenwerks erhoben.
§ 3
(1) Der Beitrag wird jeweils fällig
a) mit der Einschreibung,
b) mit der Rückmeldung oder mit der Beurlaubung.
Bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Beitrages gegenüber der betreffenden Hochschule nachzuweisen.
(2) Der Beitrag wird für das Studierendenwerk Düsseldorf von der jeweiligen Hochschule oder Einrichtung, an der die Studierende/der Studierende eingeschrieben wird, eingezogen.
(3) Die Beiträge sind von den Hochschulen durch Abschlagszahlungen zeitnah an das Studierendenwerk weiterzuleiten und spätestens bis zum Ende des jeweiligen Semesters abzurechnen.
§ 4
Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgt, für das der Sozialbeitrag bereits geleistet wurde, ist insoweit der Sozialbeitrag zurückzuerstatten; im Übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.
§ 5
Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Beitragssätze gelten ab Sommersemester 2024. Jegliche vorherige Beitragsordnungen treten gleichzeitig außer Kraft.
Düsseldorf, den 12.09.2023 | |
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gez. Meske Andreas Meske Vorsitzender des Verwaltungsrates |
gez. Zehetner Frank Zehetner Geschäftsführer |