BAföG – Geld vom Staat
BAföG ist die herausragende Form der Studienfinanzierung, denn Jobben kostet Zeit und Energie, die dann im Studium fehlen. Viele Studierende/jeder Studierende haben nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf die staatliche Ausbildungsförderung. Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als nicht zurückzuzahlender Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt.
Stellen Sie einen Antrag! Viele Studierende wissen nicht, dass sie eine BAföG-Förderung erhalten könnten. Ein bisschen Aufwand lohnt sich oft, auch wenn nicht der höchste Förderungssatz erreicht wird.
Die Antragsformulare und Gesetzestexte finden Sie unter www.bafög.de. Es können nur vollständig ausgefüllte Anträge bearbeitet werden.
Aktuelle Informationen zum Thema BAföG finden Sie auf den BAföG-Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und unter der gebührenfreien Rufnummer: 0800 2236341.
Wir bearbeiten die Anträge in der Reihenfolge der Eingänge. Aufgrund der Vielzahl der Eingänge liegt die Wartezeit bis zur erstmaligen Prüfung eines (vollständig vorliegenden) Antrags zurzeit bei ca. 8 Wochen. Bitte sehen Sie von Rückfragen (Bearbeitungsstand, Ansprechpartner/innen etc.) ab.
BAföG A-Z
Adress- und Namensänderung
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner und Sprechzeiten finden Sie hier.
Antragstellung
Die Antragsunterlagen können Sie auf den BAföG-Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter www.bafög.de herunterladen oder Ihren Antrag online stellen. Außerdem sind die Formulare am Info-Point des Studierendenwerks erhältlich.
BAföG wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch von Beginn des Antragsmonats an. Verspätet eingegangene Anträge gelten nicht rückwirkend.
Wichtig: Wiederholungsanträge sollten zwei Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes (in der Regel 12 Monate) gestellt werden. Nur so kann eine kontinuierliche Förderung sichergestellt werden.
Ausbildungsförderung als Bankdarlehen
Auslands-BAföG
Auslandsaufenthalte (Studium oder Praktikum) können ggf. auf gesonderten Antrag gefördert werden. Für die BAföG-Auslandsförderung sind besondere Ämter für Ausbildungsförderung zuständig.
Weitere Informationen finden Sie unter www.studentenwerke.de.
BAföG-Formulare
Für die Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) werden folgende Formulare und Unterlagen benötigt:
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- Formblatt 1 (Antragstellung – Erstantrag ) / Formblatt 9 (Wiederholungsantrag)
Angabe der persönlichen Daten der Antragstellerin / des Antragstellers - Studienbescheinigung der Hochschule (gemäß §9 BAföG) oder Formblatt 2 im Original
- Gegebenenfalls müssen eine Bescheinigung der Krankenkasse über das Bestehen einer Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende an Hochschulen sowie eine Mietbescheinigung vorgelegt werden.
- Formblatt 3 – Einkommenserklärung der Eltern und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners. Maßgebend ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Steuerbescheide, Rentenbescheide sowie gegebenenfalls eine Ausbildungsbescheinigung der Geschwister etc. bitte als Nachweise beifügen.
- Formblatt 1 (Antragstellung – Erstantrag ) / Formblatt 9 (Wiederholungsantrag)
BAföG-Rechner
BAföG und Behinderung und/oder chronische Erkrankung
Bei Vorliegen einer Behinderung und/oder chronischer Erkrankung besteht die Möglichkeit der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Dazu muss die Antragstellerin/der Antragsteller im Einzelfall nachweisen, um welchen Zeitraum sich das Studium aufgrund der Behinderung und/oder der chronischen Erkrankung verlängert hat. In der Regel muss ein Attest vorgelegt werden. Wird über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert, wird das BAföG für diese Zeit vollständig als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.
BAföG und Studieren mit Kind
Fachrichtungswechsel
Ein erstmaliger Fachwechsel bis zum Beginn des 3. Fachsemesters ist unproblematisch. Der Gesetzgeber betrachtet diesen Zeitraum als Orientierungsphase.
Ein Fachwechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist z.B. die intellektuelle Nichteignung oder ein schwerwiegender Neigungswandel.
Im höheren Semester wird BAföG nur noch bewilligt, wenn entweder eine ausreichende Semesteranrechnung für den neuen Studiengang vorliegt oder ein unabweisbarer Grund ursächlich für den Fachwechsel ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie Ihr Studium aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht mehr fortsetzen können bzw. eine spätere Berufsausübung ausgeschlossen ist.
Ein Fachwechsel ab dem 4. Fachsemester beendet in der Regel Ihren Förderungsanspruch. Nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes oder bei ausreichender Semesteranrechnung aus dem vorherigen Studiengang kann BAföG bewilligt werden. Der Verbleib im Studiengang zur Überbrückung bis zum Erhalt des Wunschstudienplatzes ist förderungsschädlich.
Ein Fachwechsel innerhalb von Masterstudiengängen wird nur dann bewilligt, wenn ein unabweisbarer Grund anerkannt wird. Ein Neigungswandel oder eine Verlagerung des Studienschwerpunktes werden nicht anerkannt.
Wenn Sie zwischen Hochschulen wechseln (auch von einer Fachhochschule an eine Universität oder umgekehrt) und das Studienfach beibehalten, handelt es sich lediglich um einen Hochschulwechsel. Alle Semester werden als Fachsemester gewertet.
Generell gilt: Je mehr Studienleistungen und Semester aus Ihrem bisherigen Studiengang angerechnet werden, umso besser. Lassen Sie eine Anrechnung von der Hochschule prüfen.
Bei späterem weiterem Fachwechsel sind in der Regel nur noch kostenpflichtige, verzinsliche Darlehensoptionen möglich.
Erstantrag
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- Formblatt 1 (bitte lückenlos ausfüllen)
- Anlage zum Formblatt 1 / schulischer und beruflicher Werdegang
- Studienbescheinigung gemäß § 9 BAföG bzw. Formblatt 2 im Original
- Formblatt 3 Einkommen der Eltern, der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners. Als Belege einzureichen sind z.B. Kopien der Einkommensteuerbescheide, der Arbeitslosengeld- oder Rentenbescheid etc. aus dem jeweils vorletzten Kalenderjahr.
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Sie können einen Erstantrag stellen, sobald Sie sich verbindlich für einen Studiengang an einer bestimmten Hochschule entschieden haben. BAföG wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch von Beginn des Antragsmonats an. Verspätet eingegangene Anträge gelten nicht rückwirkend.
Es ist förderungsunschädlich, wenn Sie als BAföG-Empfängerin/BAföG-Empfänger einen Minijob bis zur Höhe von 450 Euro monatlich haben. Der Förderungssatz verringert sich in diesem Fall nicht.
Auch begabungsabhängige Stipendien, wie z.B. das Deutschland-Stipendium, werden bis zu einer Höhe von 300 Euro monatlich nicht angerechnet.
Ihr gesamtes Vermögen (einschließlich Zeitwert PKW) darf zum Zeitpunkt der Antragstellung maximal 8.200 Euro im laufenden Bewilligungszeiträumen betragen, um unberücksichtigt zu bleiben.
Die Prüfung der Frage, ob und inwieweit das Einkommen der Eltern, der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners angerechnet wird, erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung. Hierüber erhalten Sie einen BAföG-Bescheid. Wollen Sie vorab eine erste Orientierung über Ihre voraussichtlichen Chancen auf Ausbildungsförderung erhalten (ohne Gewähr!), können Sie die Daten in den BAföG-Rechner, www.bafoeg-rechner.de, eingeben.
Nach Eingang Ihres Antrages prüfen wir diesen auf Vollständigkeit. Wenn noch Unterlagen fehlen, werden Sie darüber zeitnah informiert. Nach Antragsstellung erfahren Sie Ihre persönliche Ansprechpartnerin/Ihren persönlichen Ansprechpartner für die weitere Bearbeitung.
Gesetz
BAföG steht für mehr Chancengerechtigkeit in der Hochschulausbildung. Diese staatliche Studienfinanzierung gibt es seit 1971. Weitere Informationen und Gesetzestexte finden Sie unter www.bmbf.de
Jobben und BAföG
Weitere Informationen zum Thema Jobben finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Studentenwerks unter dem Link Studienfinanzierung.
Maximaler BAföG-Satz
Der individuelle BAföG-Satz ergibt sich aus den jeweils anzuwendenden Grundbedarfssätzen und den Zuschüssen zur einschlägigen Kranken- und Pflegeversicherung. Beim Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die genaue Art der Versicherung und das Alter der/des Auszubildenden relevant. Eine pauschale Aussage zur im Einzelfall zutreffenden Höhe der zu erwartenden Förderung ist daher nicht möglich.
Rückzahlung des Darlehens
Vermögen
Wer sein Vermögen dem BAföG-Amt verschweigt, muss die zu Unrecht bezogene Förderung zurückzahlen, aber dies ist noch das kleinere Übel. Des Weiteren müssen BAföG-Bezieherinnen/Bezieher, die bewusst ihr Vermögen nicht angegeben haben, mit einem Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren rechnen und selbst, wenn kein Betrug nachweisbar ist, droht ein ordentliches Bußgeld.
Vorausleistungen
Warum bekomme ich kein oder nur wenig BAföG, obwohl meine Eltern keinen Unterhalt zahlen? Was kann ich tun, wenn meine Eltern keinen Unterhalt zahlen wollen oder die nötigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellen?
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- Wenn Sie Ihren BaföG-Antrag stellen, erfolgt im ersten Schritt des förderungsrechtlichen Verfahrens noch keine fallgenaue Berücksichtigung des Unterhaltes! Dies bedeutet, zunächst wird weder das Bestehen von Unterhaltspflichten noch die tatsächliche Zahlung von Unterhaltsleistungen der Eltern überprüft. Die etwaige Anrechnung des Einkommens der Eltern auf den Bedarf der/des Studierenden richtet sich nicht nach deren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen (wie es unterhaltsrechtlich maßgeblich wäre), sondern gemäß gesetzlicher Vorgabe nach denjenigen des vorletzten Kalenderjahres. Somit wird zunächst nur eine Pauschale anhand bestimmter vorgegebener Werte berechnet, die nicht den tatsächlichen Unterhaltsrechtsverhältnissen entsprechen muss.
- Erst im zweiten Schritt, nach der Beantragung sogenannter Vorausleistungen, werden die Unterhaltsrechtsverhältnisse im konkreten Fall geprüft:
Besteht dem Grunde nach überhaupt (noch) ein Unterhaltsanspruch? Sind die
Eltern leistungsfähig? Wird Unterhalt tatsächlich geleistet und ggf. in welcher Höhe? Ein solches Vorausleistungsverfahren kann – vereinfacht dargestellt – aus zwei Gründen in Gang gesetzt werden: Entweder verweigern die Eltern die erforderlichen Angaben, so dass im ersten Schritt mangels Berechnungsgrundlage vor etwaiger Amtsermittlung gar keine Bedarfsberechnung erfolgen kann oder die Eltern leisten dem Auszubildenden keinen oder zu wenig Unterhalt. Hier ist es wichtig zu wissen, dass das Amt für Ausbildungsförderung unter Umständen im Rahmen eines Vorausleistungsverfahrens Förderung ohne Anrechnung von entsprechendem elterlichen Einkommen leisten kann. Die Eltern können dann wegen des verweigerten Unterhalts durch das Amt in Anspruch genommen und ggf. verklagt werden. Voraussetzung für die Zahlung von Vorausleistungen ist, dass die Ausbildung gefährdet ist, also deren Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Ansonsten kommt ggf. eine sogenannte Aktualisierung des elterlichen Einkommens in Betracht. Da die Thematik recht komplex ist und hier nur eine sehr vereinfachte Darstellung erfolgen kann, ist eine persönliche Beratung absolut empfehlenswert.
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Voraussetzungen BAföG-Beantragung
Die Förderungsberechtigung ergibt sich zunächst aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie dem Einkommen der Eltern und der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners, das eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Darüber hinaus sind für Studierende zum einen die Immatrikulation an einer Universität bzw. Fachhochschule und zum anderen die deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich. Für ausländische Studierende ergibt sich ein Förderungsanspruch, wenn eine in § 8 BAföG aufgeführter Status gegeben ist. Es wird in der Regel keine Ausbildungsförderung gewährt, wenn bei Beginn des Studiums das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist, bei Masterstudiengängen gilt grundsätzlich eine Altersgrenze von 45 Jahren. Lediglich in Ausnahmefällen kann dann noch Ausbildungsförderung bewilligt werden.